§1 Allgemeines
Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Bedingungen es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts geregelt ist, gilt die VOB/B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber (AG) auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
§2 Offerte
Unsere Offerten sind 3 Monate gültig. Abweichende Gültigkeitsbegrenzungen werden in der jeweiligen Offerte erwähnt. Nacht- und Wochenendarbeiten (nach Gesetz zusätzlich vergütet) sind als Zuschläge in den Einheitspreisen eingerechnetoder werden separate ausgewiesen. Die Preise der Offerten verstehen sich exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist gesondert aufgeführt.
§3 Vertragsschluss und Schriftform
Alle uns erteilten Aufträge gelten als angenommen und bestätigt, wenn wir eine Auftragsbestätigung zusenden. Wenn innerhalb
10 Tagen weder eine Auftragsbestätigung noch ein ablehnender Bescheid beim Auftraggeber eingeht, gilt der Auftrag ebenfalls als
angenommen. Wenn diese beiden Möglichkeiten nicht zutreffen, ist ein Auftrag spätestens mit Beginn der Arbeiten verbindlich.
Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Beginn der Arbeiten. Termine sind freibleibend und jederzeit widerruflich, wenn rechtfertigende Gründe dafür vorliegen. Diese sind u.a.: Ungeeignetes Wetter bei Freiflächen, Lieferverzögerung bei Vorlieferanten, Erkrankung eingeplanter Mitarbeiter, verbunden mit unmöglicher Personalumplanung. Ausführungstermine der Dienstleistungen werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§4 Zusatzverträge
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (Paragraph 2 Nr. 6 VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung des Anspruchs bedarf es nicht.
§5 Mindermengen – Klausel
Weicht das Auftragsvolumen um mehr als 10 % gegenüber dem angefragten und angebotenen Auftragsvolumen nach unten ab, so erhöht sich der Angebotspreis um den halben Prozentsatz der Abweichung.
§6 Kurzstrich – Klausel
Unterbrochene Stellplatz-Markierungsstriche werden aufgrund des erheblich höheren Vermessungs- und Vormarkierungsaufwandes wie durchgezogene Markierungsstriche abgerechnet (auch die Lücken werden berechnet). Ausnahme: Bei unterbrochenen Fahrbahn-Mittellinien werden die Lücken nicht abgerechnet!
§7 An- und Abfahrts – Klausel
Für jeden Auftrag können Fahrt- und Übernachtungskosten berechnet werden. Jeweils fällig sind entweder die im Angebot
bezeichneten Kosten, oder, wenn nicht erwähnt, können die jeweiligen Höchstgrenzen der aktuell gültigen Reisekosten-Preisliste der PARMA GmbH herangezogen werden. Eine An- und Abfahrt wird auch dann berechnet, wenn der Auftraggeber einen Termin verbindlich vorschreibt und dieser aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen, nicht zu Stande kommt. Diese Gründe sind gegeben, wenn eine der Markierungsvoraussetzungen nicht erfüllt wird! An- und Abfahrtkosten werden für jeden Arbeitstag separat berechnet, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Bei mehrtägigen Einsätzen werden Fahrtkosten für An- und Abfahrt sowie Logiskosten nach den Sätzen der Reisekosten- Preisliste berechnet, es sei denn, es wurden anders lautende Vereinbarungen (z.B. separate Logiskosten, etc.) getroffen. Reisekosten werden lediglich dann nicht fällig, wenn bei Vertragsabschluss schriftlich seitens des AN darauf verzichtet wird.
An- und Abfahrtskosten
- bis 50 km – 79,00 €
- 51 – 100 km – 119,00 €
- 101 – 200 km – 189,00 €
- 201 – 300 km – 269,00 €
- 300 – Bundesgrenze – 389,00 €
§8 Zahlungsbedingungen
Rechnung wird lt. § 13b Umsatzsteuergesetz netto gestellt. Zahlung innerhalb von 8 Tage ohne Abzug (Abzüge wie Skonto, Mengenrabatt o.ä. bedürfen der vorherigen Vereinbarung und werden ggf. nachgefordert). Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen berechnet! Bei Endkunden wird die Rechnung mit zusätzlich ausgewiesener MWSt. gestellt. Bei Fertigstellung von Teilleistungen innerhalb eines Gesamtautrages können diese in einer Teilrechnung vorab sofort abgerechnet werden, wenn die Fertigstellung der Gesamtleistung durch Terminverzögerung gleich welcher Art verhindert wird.
§9 Reinigung, Absperrung und Baustellenerreichbarkeit
Das Freihalten, Reinigen und Absperren der zu markierenden Fläche obliegt dem Auftraggeber. Vorherige, notwendige Arbeiten, welche unsererseits erledigt werden müssen und die nicht vertraglich vereinbart waren, werden dem Kunden als Extraposition (Bedarfsposition) in Rechnung gestellt (Beispiel: Besenreinigung vor Markierungsbeginn, Bodenreinigung mit Wasserhochdruck, Bodenerwärmung mit PROPAN-Gasbrenner, Vormarkierung, Einmessen von Änderungen, etc.). Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen z. B. Parkhäusern, Werkshallen, etc., muss der Auftraggeber sicherstellen, dass genügend Lüftungsmöglichkeiten vorhanden sind. Des Weiteren besteht beim Auftraggeber die Pflicht zur Unterbindung von Zündquellen, da sonst Explosionsgefahr bestehen kann. Zufahrt- bzw. Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe der Markierungsfläche. Liegt eine unzumutbare Entfernung zwischen Baustelle und Parkmöglichkeit, bzw. ist eine Bereitstellung der benötigten Maschinen und Stoffe hierdurch unzumutbar erschwert, behalten wir uns vor, Zusatzkosten für den Aufwand zu berechnen.
Stunden- und Maschinenstundensätze
- Meister / Vorarbeiter – 69,00 €/h
- Markierungsfachkraft – 55,00 €/h
- Hilfskraft – 35,00 €/h
- Kleingerätezulage *1 – 33,00 € / h
- Maschinenzulage *2 – 59,00 € / h
1 / Kleingeräte Hochdruckreiniger,
- Laubsauger, Trocken-NassSauger
- Benzin-Stromaggregat
- E-Kompressor
- und ähnliche Geräte
2 / Maschinen Kehrsaugmaschine,
- Schleifmaschine
- Kleinfräse, Diesel-Stromaggregat
- und ähnliche Maschinen
§10 Vormarkierung
Die Vormarkierung erfolgt nach Vorgaben des Auftraggebers entweder durch Einweisung vor Ort bei der Bauausführung oder nach vorgefertigten und rechtzeitig (eine Woche vor Baubeginn) zur Verfügung gestellten Markierungsplänen. Bei mündlicher Planung kein Anspruch auf Maßhaltigkeit.
§11 Markierungsvoraussetzungen
Nach Auftragserteilung müssen folgende Punkte erfüllt sein: Markierungsplan muss uns vorliegen (eine Woche vor Baubeginn), Markierungsflächen müssen zur Ausführung durchgehend frei, verkehrsfrei, der Untergrund sauber (besenrein), frei von Ölen und anderen Trennmitteln und trocken sein. Die Bodentemperaturen müssen im zulässigen Bereich liegen. Für ausreichende Beleuchtung hat der Auftraggeber zu sorgen. Außerdem dürfen sich keine anderen Firmen (einschließlich Gegenständen) auf der Markierungsfläche aufhalten bzw. befinden. Für Beschädigung der neuen. Markierung durch Dritte vor der Abnahme des Auftraggebers übernehmen wir keine Haftung.
§12 Ausführung
Die Ausführungstermine werden nach Auftragserteilung in gegenseitiger Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt. Ist die Ausführung Inhalt einer Submission, so gelten die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Ausführungszeiträume als verbindlich. Wir benötigen i.d.R. fünf Arbeitstage Vorlauf. Sollte eine der Markierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein, kann es zu Terminverschiebungen unsererseits kommen (siehe auch §7). Kein Anspruch auf Ersatz o.ä.
§13 Abnahme/Rechnungsstellung
Da wir die Markierungsarbeiten meist außerhalb der normalen Arbeitszeiten erledigen, wird in der Regel auf eine förmliche Abnahme verzichtet. Wird eine förmliche Abnahme nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt die Abnahme unserer Leistung gemäß Paragraph 12 Nr. 5 VOB/B spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder 6 Tage nach Benutzung unserer Leistungen als erfolgt. Die Übersendung unserer Schlussrechnung gilt als Fertigstellungsmitteilung. Die Verrechnung der Arbeiten erfolgt nach effektivem Aufmass, aufgerundet auf volle Meter. Einwendungen des Auftraggebers gegen das von uns erstellte und der Schlussrechnung beigefügte Aufmass sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage geltend zu machen. Für die Berechnung späterer Korrekturen trägt der Auftraggeber die Beweislast.
§ 14 Zwischenrechnungen
Wird die Markierungsarbeit eines Bauvorhaben/Auftrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, länger als 10 Kalendertage unterbrochen (z.B. Wetterbedingungen, Baustellenbedingungen, Anweisung des AG, etc.), sind wir berechtigt, eine Zwischenrechnung zu erstellen. Die Zahlungsbedingungen sind gleichlautend zum Gesamtauftrag zu übernehmen.
§ 15 Gewährleistung und Schadenersatz
14.1 Die Gewährleistung für die jeweiligen Markierungsarten richten sich nach den Richtlinien der ZTVM 02 (Ausgabe 2002). Ausgenommen von der Gewährleistung sind Applikationen bei einer Bodentemperatur unter 5 Grad Celsius, auf alten, porösen oder vorher mit Gasflamme getrockneten Asphaltflächen sowie auf Splitt-, Kies- undRasenziegelsteinbelägen. Des Weiteren sind Arbeiten ab den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht Gegenstand der Gewährleistung. Schäden die durch Schneepflüge, Schneeketten, Raupenfahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, etc. oder infolge Abdrehens durch Fahrzeuge Dritter verursacht werden, sind ebenfalls nicht Bestandteil unserer Gewährleistungspflicht. Bei Beschichtung aus Epoxitharz oder sonstigen 2-K Beschichtungen wird eine Gewährleistung, lt. ZTV M 02 (4/2002), nur bei Ausführung der gesamten Bodenmarkierungsarbeiten in 2-K Farbe vereinbart. Die VOB ist für Markierungen aus Farbe nicht anwendbar und nicht wirksam! Markierungsarbeiten sind keine Bauleistung im herkömmlichen Sinne, sondern eine verschleißende Malerarbeit!! Gewährleistung wird nur für die ordnungsgemäße Aufbringung und
auf ordnungsgemäßes Material gewährt.
14.2 Der Auftraggeber hat nach Erledigung der beauftragten Arbeiten unverzüglich, jedenfalls aber vor Inbetriebnahme der Flächen, diese auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen, ggf. in Schriftform zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
14.3 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, sofern die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt.
14.4 Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Preisminderung erfüllen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Wandlung des Vertrages.
14.5 Schadenersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Dienstleistung beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht.
14.6 Zur Vermeidung eventueller ungeklärter Verantwortung für Schäden an Bodenversiegelungen oder anderen speziellen Bodenbeschaffenheiten ist der Auftraggeber verpflichtet, über das Vorhandensein solcher Beschaffenheiten den Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Beginn der Dienstleistung, zu informieren.
14.7 Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen / Teilzahlungen bei berechtigten Reklamationen besteht für den Auftraggeber nicht grundsätzlich, sondern richtet sich nach § 641 BGB.
§16 Kündigung
Kündigt der AG, ohne dass die in Paragraph 8 Nr. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarten Vergütung gem. Paragraph 8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. Paragraph 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B wird mit 80% der vertraglichen Vergütung vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis höherer anzurechnender Aufwendungen vorbehalten.
§17 Sicherheitsleistungen
Es werden keinerlei Sicherheitsleistungen oder sonstige Einbehalte (Strom, Wasser, Bauversicherung, usw.) vereinbart.
§18 Sonstiges
Bei ausdrücklichem Terminwunsch und Vorliegen nicht aller Markierungsvoraussetzungen gilt der Ausschluss sämtlicher Gewährleistung als vereinbart. Außerdem behalten wir uns vor, vor die Arbeiten auszuführen oder nicht. Der Auftraggeber hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung.
§19 Schlussbestimmung
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Sollte eine der obigen Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Zweifel sind sie so auszulegen, dass sie dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 36304 Alsfeld, soweit der Auftraggeber Kaufmann gem. Paragraph 1 ff. HGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben.
Version 5 (20140208)